Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B der Xteg GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Harald Kunz, Robert-Bosch-Straße 22, 74632 Neuenstein, nachstehend als Xteg bezeichnet.
(1) Die Xteg bietet Lasermaschinen und den kompletten vor- und nachgelagerten Service hierzu an. Die Xteg sorgt für die ordnungsgemäße Einbringung und Aufstellung der Maschine sowie die Überlassung der notwendigen Software. Daneben bietet die Xteg die Wartung und Reparatur der Maschinen an und es wird für die Versorgung mit Ersatzteilen gesorgt. Außerdem werden Schulungen zur Bedienung und zur Wartung der Maschinen sowie zur Benutzung der Software angeboten. Teil der Serviceleistungen der Xteg ist auch die fachgerechte Durchführung von Maschinenumzügen zu einer neuen Produktionsstätte oder Maschinenumstellungen innerhalb derselben Produktionsstätte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass die Xteg in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(2) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auschließlich natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer § 14 BGB) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Die Kunden haben ihre Unternehmereigenschaft durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Gewerbeanmeldung oder Geschäftsbriefbogen) nachzuweisen.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Xteg in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(1) Bei den Waren der Xteg handelt es sich um Werkzeugmaschinen für den gewerblichen Bereich. Im Umgang mit den Maschinen und Geräten ist daher äußerste Vorsicht geboten. Xteg bietet hierzu eine Bedienerschulung an, die eine Sicherheitsunterweisung sowie eine Schulung zur Bedienung der Maschinen beinhaltet.
(2) Die Ware darf nur für die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen oder die von Xteg angegebene Verwendung genutzt werden. Eine Verwendung der Maschinen für nicht vorgesehene Zwecke ist untersagt.
(3) Dem Kunden obliegt die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Maschinen ausschließlich von geschultem und im Umgang mit den Maschinen eingewiesenem Personal bedient oder verwendet werden.
(1) Die Angebote der Xteg sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die bestellten Waren können aufgrund der technisch bedingten Darstellungsmöglichkeiten geringfügig im Rahmen des Zumutbaren von den im Internet, Katalogen oder sonstigen Produktbeschreibungen dargestellten Waren abweichen, insbesondere kann es hierbei zu farblichen Abweichungen kommen.
a. Die Bestellung durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die bestellte/n Ware/n dar.
b. Der Kunde wird über den Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail informiert. Diese E-Mail enthält zudem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kaufvertrag kommt nicht bereits mit dieser Zugangsbestätigung zu Stande, sondern erst mit dem Versenden einer Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Ware.
c. Die Xteg ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen anzunehmen. Bei auf dem Postweg bestellter Ware ist die Xteg berechtigt, die Bestellung innerhalb von 10 Werktagen anzunehmen. Einer Annahme kommt es gleich, wenn die Xteg innerhalb dieser Frist die bestellten Waren liefert. Die Xteg ist berechtigt, die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
a. Die Beauftragung der Xteg mit der Einbringung und/oder Aufstellung von gekauften Maschinen durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Einbringung und/oder Aufstellung der jeweiligen Maschinen dar.
b. Die Xteg wird den Zugang der Beauftragung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen. Der Vertrag über die Einbringung und Aufstellung kommt nicht bereits mit dieser Zugangsbestätigung zustande, sondern erst mit Versand einer Auftragsbestätigung.
c. Die Xteg ist berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen anzunehmen. Bei auf dem Postweg erfolgter Beauftragung ist die Xteg berechtigt, die Beauftragung innerhalb von 10 Werktagen anzunehmen. Die Xteg ist berechtigt, die Annahme der Beauftragung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
a. Die Bestellung eines Kostenvoranschlages für eine Reparatur oder einen Umzug bzw. eine Umstellung einer Maschine durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Erstellung eines Kostenvoranschlages dar.
b. Die Xteg wird den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen.
c. Der Vertrag über die Erstellung eines Kostenvoranschlages kommt nicht bereits mit dieser Bestellbestätigung zustande, sondern erst mit Versand einer separaten E-Mail mit einer Auftragsbestätigung. Die Xteg ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen anzunehmen. Bei auf dem Postweg erfolgter Bestellung ist die Xteg berechtigt, die Bestellung innerhalb von 10 Werktagen anzunehmen. Die Xteg ist berechtigt, die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
d. Mit der Übersendung des Kostenvoranschlages unterbreitet die Xteg dem Kunden ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reparaturvertrages oder eines Vertrages über den Umzug bzw. die Umstellung der Maschine. Der Kunde kann dieses – sofern sich aus dem jeweiligen Angebot nichts anderes ergibt – innerhalb von 10 Werktagen annehmen. Die Annahme und damit der Vertragsschluss kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax an die Xteg erfolgen.
e. Die Xteg wird dem Kunden den Zugang der Beauftragung unverzüglich per E-Mail bestätigen.
a. Die Beauftragung zur Wartung der Maschinen durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Wartung bzgl. der angegebenen Maschinen dar.
b. Die Xteg wird den Zugang der Beauftragung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen.
c. Der Vertrag über die Wartung der Maschinen kommt nicht bereits mit dieser Zugangsbestätigung zustande, sondern erst mit Versand einer separaten E-Mail mit einer Auftragsbestätigung. Die Xteg ist berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen anzunehmen. Bei auf dem Postweg erfolgter Beauftragung ist die Xteg berechtigt, die Beauftragung innerhalb von 10 Werktagen anzunehmen. Die Xteg ist berechtigt, die Annahme der Beauftragung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt im Falle nicht erfolgter Selbstbelieferung, nicht zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Xteg zu vertreten ist und diese mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Die Xteg wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert.
(7) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
(8) Der Vertragstext wir von der Xteg gespeichert und dem Kunden nebst den rechtswirksam einbezogenen AGB per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt.
(1) Die Xteg behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt der Xteg bereits jetzt alle Ansprüche in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Schadensfall entstehen.
(3) Bei Beschädigungen oder Vernichtung der Ware hat der Kunde die Xteg unverzüglich schriftlich darüber zu benachrichtigen. Gleiches gilt für Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Xteg die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Xteg entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Xteg bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Xteg, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Xteg verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann die Xteg verlangen, dass der Kunde diesem die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt dieser an die Xteg die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor ab.
(5) Die Xteg nimmt die vorstehende Abtretung an.
(6) Die Xteg verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Xteg.
(1) Werden der Xteg nach Vertragsschluss Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt, die erwarten lassen, dass der Kunde voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, kann dieser die vollständige Zahlung aller Rechnungen verlangen und noch nicht fällige Rechnungen fällig stellen.
(2) Wird über das Vermögen des Kunden das gerichtliche Vergleichsverfahren oder die Insolvenz eröffnet, ist die Xteg berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der Kunde die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat. Etwaige Schadensersatzansprüche von der Xteg bleiben hiervon unberührt. Die Xteg ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Die angegebenen Preise sind bindend. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwertsteuer, jedoch ohne Versandkosten. Zölle und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird gesondert zu dem jeweils gültigen Satz gestellt. Es gelten die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager.
(1) Die Xteg stellt den Kunden den jeweiligen Gesamtbetrag in Rechnung.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des gesamten Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Die restlichen 70% des gesamten Rechnungsbetrages sind spätestens 7 Tage vor Verladung der Ware, die durch die Xteg erfolgt, zur Zahlung fällig. Der Kunde wird über den Verladetermin rechtzeitig informiert. Nach Ablauf der Fristen kommt der Kunde jeweils in Zahlungsverzug.
(3) Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Er schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem eine pauschale Zahlung in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Die Xteg behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Die Pauschale nach Satz 4 wird auf einen geschuldeten Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Die Xteg hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch die Xteg nicht bestritten wurden. Das Recht des Partners zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Partner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Die Xteg liefert die Ware gegen Bezahlung in die Produktionsstätte des Kunden aus. Die Höhe der Lieferkosten wird dem Kunden vor seiner Bestellung mitgeteilt. In den Lieferkosten sind die Kosten für die Verpackung und die Transportversicherung enthalten. Der Kunde sorgt auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt die Xteg die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach seinem billigen Ermessen.
(3) Die Xteg schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine gegenüber dem Kunden mitgeteilte Versanddauer ist daher unverbindlich.
(4) Die Xteg wird die Waren spätestens zu dem mit dem Kunden vereinbarten Termin (Tag der Übergabe der Ware durch die Xteg an das Transportunternehmen) an den Kunden liefern, wobei dieser Termin nur annähernd gilt und daher um bis zu einem Werktag überschritten werden darf. Die für den Liefertermin maßgebliche Frist beginnt am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
(6) Die Xteg ist zur Teillieferung berechtigt, soweit eine Teillieferung unter Berücksichtigung seiner Interessen dem Kunden zuzumuten ist. Dies hat keinen Einfluss auf den Vertragsinhalt, insbesondere auf die von der Xteg geschuldeten Leistung oder auf die vereinbarte Leistungszeit. Dem Kunden entstehen durch die Teillieferung keine Mehrkosten.
(7) Sofern der Kunde die Xteg nicht mit der Einbringung der Maschine beauftragt hat, wird die Ware je nach Beauftragung entweder mit dem LKW auf das Betriebsgelände des Kunden und für diesen dort abholbereit angeliefert oder der Kunde holt die Ware bei der Xteg selbst ab. Auf Besonderheiten der Anlieferung, wie z.B. Anlieferzeiten, begrenzte Durchfahrtshöhen oder maximale Fahrzeuglängen hat der Kunde die Xteg vor Vertragsschluss, spätestens jedoch rechtzeitig vor Anlieferung hinzuweisen.
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die Ware wird von der Xteg jedoch transportversichert, sofern der Kunde die Auslieferung beauftragt hat.
Sofern die Einbringung und/oder Aufstellung der Maschine durch die Xteg beauftragt wurde, geht die Gefahr mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls der Maschine auf den Kunden über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Xteg berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der zu liefernden Gegenstände machen musste.
(3) Sofern der Kunde nicht in Verzug ist, tritt die Xteg diesem sämtliche Ansprüche gegen den Spediteur oder Frachtführer ab.
(1) Die gelieferten Waren können im Rahmen des Zumutbaren geringfügig von den im Internet, Katalogen oder sonstigen Produktbeschreibungen abgebildeten Waren abweichen. Es wird auf § 3 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
(2) Die Ware ist unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichen zu untersuchen und offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware der Xteg in Textform anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.
(3) Die Xteg leistet für Mängel nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB ist ausgeschlossen.
(4) Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 11 dieser allgemeinen Bedingungen.
(5) Grundlage der Mängelhaftung der Xteg ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die als solche bezeichnete Produktbeschreibung (auch des Herstellers) als vereinbart, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die Xteg jedoch keine Haftung. Dies gilt nicht, wenn die Xteg selbst Hersteller der Ware ist.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn der Xteg grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle der Xteg zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß § 478 BGB. Die Haftung der Xteg nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(7) Bei ausgeführter jährlicher Wartung durch die Xteg beträgt die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile der Raycus Strahlquelle drei Jahre oder maximal 10.000 Betriebsstunden (wobei als Betriebsstunde gilt, dass die Maschine eine Stunde eingeschaltet ist), wobei das zuerst erreichte Limit maßgebend ist. Die verlängerte Gewährleistungsfrist gilt nur für die Lieferung von Ersatzteilen. Arbeitszeit und Reisekosten sowie Spesen und Übernachten sind nicht mit inkludiert. Ebenso ausgeschlossen von dieser verlängerten Gewährleistungsfrist sind alle Maschinen der GF-Serie. Hier gilt ausschließlich §10 Abs. 6.
(8) Xteg gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(1) Die Xteg haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen der Xteg. Die Xteg haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Die Xteg haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist sowie bei der Xteg zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.
(3) Die Xteg haftet nur für eigene Inhalte auf der Website. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, ist die Xteg für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Sie macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern die Xteg Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird sie den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren, soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist.
(1) Die Parteien werden über vertrauliche Informationen Stillschweigen wahren.
(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) Eine ggf. gesondert abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung bleibt unberührt.
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das am Geschäftssitz der Xteg zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die Xteg ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. § 16 Abs. 6 N. 2 TDSG bleibt unberührt.
(1) Die Xteg erbringt die vertraglichen Leistungen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden. Die Ausführung der zu erbringenden Leistungen erfolgt jeweils in Absprache mit dem Kunden. Es besteht aber kein Weisungsrecht des Kunden hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der zu erbringenden Leistungen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, der Xteg während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten und Maschinen zu ermöglichen.
(3) Die Xteg erbringt die Leistungen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(4) Die Xteg kann sich zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen Dritter bedienen (Erfüllungsgehilfen).
(1) Die vertragliche Leistung wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt fertiggestellt. Die Xteg wird den Kunden auf dessen Verlangen jederzeit über den bisherigen Fortschritt der Leistungserbringung unterrichten.
(2) Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und in dem erforderlichen Umfang erbringt. Bei Verzug von Seiten des Kunden verlängert sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend um die Zeit der Verzögerung.
(3) Die Xteg haftet nicht, wenn Termine und Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden können. Höhere Gewalt liegt vor bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Umweltkatastrophen oder vergleichbarer unvorhersehbarer, nicht in den Verantwortungsbereich der Xteg fallender Ereignisse. In diesen Fällen verlängern sich die Termine und Fristen angemessen; ferner sind die Xteg und der Kunde berechtigt, einen Monat nach Eintritt der höheren Gewalt vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Ereignis der höheren Gewalt bis dahin andauert.
(4) Im Übrigen bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Xteg gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.
(1) Sofern der Kunde die Xteg mit der Einbringung der Maschine in die Produktionsstätte beauftragt hat, wird die Maschine inkl. aller Zubehörteile vom Lkw des durch die Xteg beauftragten Transportunternehmen abgeladen. Es erfolgt dann ein Transport innerhalb der Produktionsstätte zum Aufstellort und die Maschine wird am Aufstellort positioniert.
(2) Die Xteg stellt dabei alle erforderlichen Hebewerkzeuge bereit. Der Kunde muss für die Abladung den Kran / Autokran kostenfrei bereitstellen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Aufstellort frei von Hindernissen ist. Weiter darf der Transportweg eine Länge von 200m nicht überschreiten, muss ebenerdig sein sowie in einem Stück verlaufen und frei von Störkonturen sein.
(4) Ein erneutes Anheben der Maschine am Aufstellort (z. B. wegen Ölwanne oder Sockel) durch die Xteg mit einem Spezialkran erfolgt nicht.
(1) Nimmt der Kunde die vertragliche Leistung trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat.
(2) Mängel der vertraglichen Leistung, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt.
(3) Zur Nacherfüllung hat der Kunde der Xteg die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Sofern die Xteg erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder fehlgeschlagen ist und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht wahlweise,
a. von der Xteg Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels zu verlangen;
b. von der Xteg einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels zu verlangen;
c. vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz oder Minderungen der Vergütung zu verlangen.
(3) Eine Fristsetzung für die Beseitigung des Mangels ist nicht erforderlich, wenn die Xteg die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, eine Fristsetzung für den Kunden unzumutbar oder die Beseitigung des Mangels unmöglich oder für den Kunden unzumutbar ist.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab Abnahme. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn der Xteg grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle der Xteg zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß § 478 BGB. Die Haftung der Xteg nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(5) Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
(6) Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche haftet die Xteg nur im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei einer Kündigung des Kunden spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Leistungserbringung werden 25 % des Entgelts berechnet, der verbleibende Restbetrag wird unverzüglich zurückerstattet. Bei einer Kündigung spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Leistungserbringung werden 50 % des Entgelts berechnet, der verbleibende Restbetrag wird unverzüglich zurückerstattet. Bei einer Kündigung innerhalb eines Zeitraums von weniger als 2 Wochen vor dem Termin der Leistungserbringung ist das gesamte Entgelt fällig.
(1) Sofern Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand ist, gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Nutzungsvertrag wird unmittelbar mit dem dritten Hersteller geschlossen. Die Nutzungsbedingungen werden dem Kunden auf Anforderung auch schon vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus den vorgenannten Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller etwas anderes ergibt gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Hinsichtlich der Software ist der maschinenlesbare Objektcode auf einem Datenträger und/oder in elektronischer Form zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
(1) Gegenstand des Vertrags über die Softwareüberlassung ist die dauerhafte Überlassung im Rahmen eines Softwarekaufvertrags des im Lizenzschein genannten Lizenzprodukts im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der in § 3 beschriebenen Nutzungsrechte.
(2) Der vereinbarte Funktionsumfang, die bestimmungsgemäße Benutzung, die Einsatzbedingungen (Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer das Lizenzprodukt einzusetzen ist), die Lizenzversion (inkl. der zugelassenen Nutzer) ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein. Die darin enthaltenen Angaben sind nicht als Garantien zu verstehen. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(3) Die Installation des Lizenzprodukts durch die Xteg ist nicht in der Lizenz enthalten. Diese erfolgt nach gesonderter Vereinbarung durch den Hersteller. Die Ausführung der Installation erfolgt dann in Absprache mit dem Kunden. Der Kunde stellt die für die Installation gemäß der Dokumentation erforderliche Hard- und Softwareumgebung auf eigene Kosten zur Verfügung.
(4) Schulungen an der Software sind in der Lizenz ebenfalls nicht enthalten. Diese erfolgen ebenfalls durch den Hersteller nach gesonderter Vereinbarung.
(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts für die Softwarelizenz ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Lizenzprodukts im gemäß dem Vertrag und im Lizenzschein eingeräumten Umfang.
(2) Die zulässige Nutzung umfasst die Installation des Lizenzprodukts, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, das Lizenzprodukt Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Als Dritte gelten auch konzernverbundene Unternehmen. Eine Vermietung des Lizenzprodukts oder eine sonstige Weiter- oder Unterlizenzierung des Lizenzprodukts oder das Lizenzprodukt drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen ist dem Kunden daher ebenso nicht gestattet. § 4 bleibt unberührt.
(5) Der Kunde darf das Lizenzprodukt nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck firmenintern nutzen. Vervielfältigungen des Lizenzprodukts sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf vom Lizenzprodukt Sicherheitskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
(6) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen des Lizenzprodukts im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit berechtigt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Der Kunde ist zur Dekompilierung des Lizenzprodukts nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen zu erhalten. Dies allerdings erst, wenn die Xteg nach Aufforderung in Textform mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- oder Software herzustellen.
(7) Nutzt der Kunde das Lizenzprodukt in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird die Xteg die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
(1) Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Lizenz vollständig an einen Dritten dauerhaft zu übertragen.
(2) Voraussetzungen hierfür sind die vollständige Bezahlung der zu diesem Zeitpunkt entstandenen Lizenzgebühr, sowie die vorherige Anzeige des Namens und der vollständigen Adresse des Dritten gegenüber der Xteg sowie die Zustimmung des Dritten zu den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen, die vom Dritten gegenüber der Xteg zumindest in Textform erklärt werden muss. Der Kunde wird die Nutzung des Lizenzprodukts vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzprodukts von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.
(3) Die vollständige Erfüllung dieser Voraussetzungen hat der Kunde der Xteg auf Verlangen schriftlich zu bestätigen oder ihr gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen.
(1) Es gilt die gesetzliche Gewährleistung, sofern in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Xteg leistet Gewähr für Sach- und Rechtsmängel, insbesondere leistet die Xteg Gewähr dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzprodukts keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, der Xteg Mängel des Lizenzprodukts nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei Mängeln des Lizenzprodukts ist die Xteg nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
(5) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass das Lizenzprodukt in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Einsatz des Lizenzprodukts in einer Hardware- und Softwareumgebung, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird, für den Mangel nicht ursächlich ist.
(6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die die darauf beruhen, dass das Lizenzprodukt durch den Kunden geändert oder modifiziert wird ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Xteg berechtigt zu sein, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn der Xteg grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle der Xteg zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß § 478 BGB. Die Haftung der Xteg nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(8) Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche haftet die Xteg nur im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Gegenstand der Beauftragung der Xteg ist im Rahmen von Schulungen die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten persönlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Durch die Auftragserteilung und Annahme des Auftrags verpflichtet sich die Xteg, Beratungen durchzuführen, ggf. Fortbildungsmaterial einschließlich der ggf. vorgesehenen Arbeitsmittel in dem vereinbarten Umfang zu liefern, den Fortbildungserfolg ggf. zu überwachen und dem Kunden diejenigen Anleitungen zu geben, die er zur Wahrnehmung des Schulungsangebots erkennbar benötigt.
(3) Der Auftrag wird grundsätzlich der Xteg erteilt, nicht einem bestimmten Mitarbeiter der Xteg, außer es wurde eine gesonderte Abrede getroffen. Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Leistungen erbringen, bleibt der Xteg vorbehalten. Die Zuordnung der jeweiligen Mitarbeiter in der Sachbearbeitung erfolgt durch die Xteg entsprechend der unternehmensinternen Organisation. Die Xteg ist auch berechtigt, zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Dritte (Erfüllungsgehilfen) einzusetzen.
(4) Schulungen finden vor Ort beim Kunden zu den vereinbarten Terminen statt. Soweit nicht anders angegeben, ist die Teilnehmerzahl für Schulungen auf maximal 3 Personen begrenzt.
(5) Die Xteg kann verpflichtet werden, Änderungsverlangen des Kunden in Bezug auf die Schulungsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist.
Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Xteg oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Kunden keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt die Xteg in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Kunden im ursprünglichen Umfang fort.
(5) Das Entgelt für die jeweils gebuchte Schulung umfasst, soweit nichts anderes gesondert angegeben wird, die Teilnahme an der Veranstaltung nebst den ggf. übergebenen Schulungsunterlagen, Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen.
Regelmäßig genießen sämtliche Begleitmaterialien oder sonstige Arbeitsmittel zu Schulungen urheberrechtlichen Schutz. Soweit dem Kunden schriftliches Begleitmaterial zu den jeweils vom Kunden gebuchten Leistungen zur Verfügung gestellt wird, so darf dies nicht ohne Einwilligung der Xteg vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.
(1) Bei einem Rücktritt des Kunden spätestens 4 Wochen vor Beginn der Schulung werden 25 % des Schulungsentgelts als Stornogebühr berechnet, der verbleibende Restbetrag wird unverzüglich zurückerstattet. Bei einem Rücktritt spätestens 2 Wochen vor dem Schulungsbeginn werden 50 % des Schulungsentgelts als Stornogebühr berechnet, der verbleibende Restbetrag wird unverzüglich zurückerstattet. Bei einem Rücktritt innerhalb eines Zeitraums von weniger als 2 Wochen vor Schulungsbeginn oder bei schlichtem Nicht-Erscheinen der Teilnehmer ist das gesamte Schulungsentgelt fällig.
(2) Der Kunde kann die Teilnahmeberechtigung einer Person bis einschließlich dem 3. Kalendertag vor der Schulung auf einen schriftlich von ihm zu benennenden geeigneten Ersatzteilnehmer übertragen bzw. umbuchen lassen.
Sonstige Umbuchungen des Kunden selbst auf einen Folgetermin einer entsprechenden von ihm gebuchten Schulung sind nicht möglich.
(3) Sämtliche Stornierungen oder Benennungen eines Ersatzteilnehmers gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 haben schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail zu erfolgen und sind an die Xteg zu richten.
(4) Die Xteg behält sich ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Erbringung ihrer Leistung vor, wenn die vereinbarte Vergütung bis zum Beginn der Schulung nicht bezahlt wurde. Eine Inanspruchnahme der Leistungen ist dann zunächst nicht möglich.
(5) Die Xteg erbringt die Leistungen zu den mit dem Kunden im Einzelfall vereinbarten Terminen. Der Anspruch auf Durchführung der Schulung entfällt, wenn diese aufgrund von Leistungshindernissen, welche die Xteg nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden kann. Von der Xteg nicht zu vertretende Leistungshindernisse sind Fälle von höherer Gewalt. Die Xteg wird ferner im Fall von Unmöglichkeit von ihrer vertraglichen Verpflichtung frei. In diesen Fällen wird der Kunde umgehend informiert und ein bereits gezahltes Entgelt zurückerstattet.
(6) Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die dem Kunden durch die Absage entstehen, haftet die Xteg nur im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.